Wer benötigt eine Maschinenversicherung in Berlin?

Eine Maschinenversicherung ist für Unternehmen in Berlin sinnvoll, deren betriebliche Tätigkeit wesentlich von Maschinen, maschinellen Einrichtungen oder technischen Anlagen abhängt. Fällt eine wichtige Maschine aus, entstehen häufig nicht nur hohe Reparaturkosten. Auch Arbeitsabläufe können unterbrochen, Aufträge verzögert und vereinbarte Liefertermine gefährdet werden.

Wir beraten Sie persönlich über die passende Gewerbeversicherung in Berlin:

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Besonders relevant ist der Versicherungsschutz für Unternehmen, die hochwertige oder technisch komplexe Maschinen einsetzen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Handwerksbetriebe,
  • Produktions- und Fertigungsunternehmen,
  • Metall- und holzverarbeitende Betriebe,
  • Druckereien und Verpackungsunternehmen,
  • Kfz-Werkstätten,
  • Bäckereien und Lebensmittelproduzenten,
  • Großküchen und gastronomische Betriebe,
  • Wäschereien und Textilreinigungen,
  • Gebäudetechnik- und Versorgungsunternehmen,
  • Bauunternehmen und andere Betriebe mit fahrbaren Arbeitsmaschinen.

Auch kleinere Unternehmen in Berlin können von einer Maschinenversicherung profitieren. Entscheidend ist weniger die Größe des Betriebes als die wirtschaftliche Bedeutung der eingesetzten Technik. Ist eine bestimmte Maschine für die Erbringung der betrieblichen Leistung unverzichtbar, kann bereits ein einzelner Schaden eine erhebliche finanzielle Belastung verursachen.

Beispiel: Eine Berliner Tischlerei arbeitet überwiegend mit einer computergesteuerten CNC-Fräse. Durch einen technischen Defekt fällt die Maschine vollständig aus. Ohne die Fräse können mehrere bereits angenommene Aufträge nicht weiterbearbeitet werden. Neben den Reparaturkosten muss der Betrieb kurzfristig Leistungen an einen anderen Anbieter vergeben. Eine Maschinenversicherung kann je nach Vertrag die Kosten für die Reparatur der beschädigten Maschine übernehmen.

Eine Maschinenversicherung ist außerdem häufig für Betriebe in Berlin interessant, die Maschinen finanziert, geleast oder gemietet haben. Auch wenn das Unternehmen nicht Eigentümer einer Maschine ist, kann es vertraglich für Beschädigungen verantwortlich sein oder bei einem Ausfall weiterhin Leasing- beziehungsweise Finanzierungsraten zahlen müssen. Ob fremde, geleaste oder finanzierte Maschinen mitversichert sind, sollte ausdrücklich im Versicherungsvertrag festgehalten werden.

Die Maschinenversicherung ersetzt nicht automatisch eine Inhaltsversicherung. Während die Inhaltsversicherung typischerweise Schäden durch benannte Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel oder Einbruchdiebstahl absichert, konzentriert sich die Maschinenversicherung insbesondere auf unvorhergesehene technische und betriebsbedingte Schäden an den versicherten Maschinen. Beide Versicherungen können sich deshalb sinnvoll ergänzen.

Welche Maschinen können versichert werden?

Versichert werden können grundsätzlich die im Versicherungsschein ausdrücklich bezeichneten Maschinen, maschinellen Einrichtungen und technischen Anlagen. Bei stationären Maschinen besteht der Versicherungsschutz üblicherweise, sobald die Anlage betriebsfertig ist. Als betriebsfertig gilt sie regelmäßig, wenn die Erprobung und ein gegebenenfalls vorgesehener Probebetrieb abgeschlossen sind und die Maschine zur Arbeitsaufnahme bereitsteht oder bereits eingesetzt wird. Nach den GDV-Musterbedingungen kann der Schutz innerhalb des Versicherungsortes auch während einer De- oder Remontage bestehen.

Zu den versicherbaren stationären Maschinen und Anlagen können beispielsweise gehören:

  • CNC-Fräsen und Drehmaschinen,
  • Bohr-, Schleif-, Säge- und Hobelmaschinen,
  • Pressen und Stanzen,
  • Druck- und Schneidemaschinen,
  • Produktionsstraßen und Förderanlagen,
  • Kompressoren und Pumpenanlagen,
  • Kälte-, Klima- und Lüftungsanlagen,
  • Heizungs- und Energieerzeugungsanlagen,
  • Abfüll- und Verpackungsmaschinen,
  • Backöfen und andere gewerbliche Produktionsanlagen,
  • Aufzüge und technische Gebäudeanlagen,
  • Wasch-, Reinigungs- und Trocknungsanlagen.

Neben stationären Anlagen können auch fahrbare oder transportable Maschinen versichert werden. Dafür werden üblicherweise besondere Bedingungen für fahrbare und transportable Geräte vereinbart. Hierzu können beispielsweise Baumaschinen, Bagger, Radlader, Krane, Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen, mobile Kompressoren oder transportable Stromerzeuger gehören. Die GDV-Musterbedingungen unterscheiden ausdrücklich zwischen stationären Maschinen und fahrbaren beziehungsweise transportablen Geräten.

Welche Maschine versichert ist, sollte eindeutig dokumentiert werden. Wichtige Angaben sind unter anderem Hersteller, Typ, Baujahr, Seriennummer, Leistung, Anschaffungspreis, aktueller Neuwert und Standort. Bei größeren Maschinenbeständen kann ein vollständiges Maschinenverzeichnis Bestandteil des Vertrages werden.

Die Versicherungssumme sollte sich grundsätzlich am aktuellen Neuwert der jeweiligen Maschine orientieren. Dazu können neben dem Kauf- oder Lieferpreis auch Bezugskosten wie Fracht, Gebühren, Montage und Verpackung gehören. Werden Maschinen erweitert, technisch aufgerüstet oder ersetzt, sollte die Versicherungssumme angepasst werden. Ist sie niedriger als der tatsächliche Versicherungswert, kann eine Unterversicherung vorliegen.

Nicht automatisch versichert sind häufig Werkzeuge, Betriebsstoffe, Brennstoffe, Verbrauchsmaterialien, Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte, Reserveteile oder Bauteile, die regelmäßig verschleißbedingt ausgewechselt werden müssen. Auch Daten und Programme gelten in den GDV-Musterbedingungen grundsätzlich nicht als Sachen. Einzelne Kosten für die Wiederherstellung betriebsnotwendiger Daten können jedoch abhängig von der Vereinbarung eingeschlossen sein. Maßgeblich bleiben die konkreten Versicherungsbedingungen

Welchen Versicherungsschutz bietet die Maschinenversicherung für Unternehmen in Berlin?

Die Maschinenversicherung wird häufig nach dem Prinzip einer Allgefahrendeckung gestaltet. Danach sind unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Maschinen grundsätzlich abgedeckt, sofern die Ursache nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Versichert ist damit nicht nur eine begrenzte Liste einzelner Gefahren. Entscheidend ist, ob ein unvorhergesehener Sachschaden an einer versicherten Maschine eingetreten ist und kein vertraglicher Ausschluss greift.

Zu den typischen versicherbaren Schadenursachen gehören insbesondere Bedienungsfehler, Konstruktions- und Materialfehler, Kurzschluss, Überspannung, das Versagen von Sicherheitseinrichtungen, Schmiermittelmangel, Überdruck, Unterdruck sowie bestimmte Natur- und Witterungseinwirkungen. Welche Risiken tatsächlich eingeschlossen sind, hängt von der Art der Maschine und vom vereinbarten Tarif ab.

Bedienungsfehler und Ungeschicklichkeit

Auch erfahrene Mitarbeiter können bei der Bedienung einer Maschine einen Fehler machen. Wird eine Maschine falsch eingestellt, überlastet oder in einer nicht vorgesehenen Reihenfolge bedient, können Werkstücke, Werkzeuge und Bauteile beschädigt werden. Bedienungsfehler und Ungeschicklichkeit gehören in den GDV-Musterbedingungen zu den ausdrücklich genannten Schadenursachen.

Schadensbeispiel: Ein Mitarbeiter einer Berliner Metallwerkstatt gibt an einer CNC-Drehmaschine versehentlich falsche Maße ein. Das Werkzeug kollidiert mit dem Werkstückhalter. Dabei werden die Spindel, die Werkzeugaufnahme und weitere Bauteile beschädigt. Die Maschinenversicherung kann die notwendigen Reparaturkosten übernehmen.

Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler

Schäden können auch entstehen, obwohl die Maschine ordnungsgemäß bedient und gewartet wurde. Ursache kann ein fehlerhaft konstruiertes Bauteil, ungeeignetes Material oder ein Fehler bei der Herstellung oder Montage sein.

Schadensbeispiel: In einer Berliner Produktionsanlage bricht während des laufenden Betriebs eine fehlerhaft gefertigte Antriebswelle. Die Welle beschädigt beim Bruch das Getriebe und weitere Teile der Maschine. Die Maschinenversicherung kann für die versicherten Sachschäden eintreten. Bestehen Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten, werden diese im Rahmen der Schadenregulierung berücksichtigt.

Schäden, für die ein Hersteller, Händler, Reparaturbetrieb oder Wartungsunternehmen aufgrund einer Garantie, Gewährleistung oder eines Reparaturvertrages einzustehen hat, sind häufig nicht oder nur nachrangig über die Maschinenversicherung abgesichert. Bestreitet der verantwortliche Dritte seine Leistungspflicht, können die Versicherungsbedingungen besondere Regelungen vorsehen.

Kurzschluss, Überstrom und Überspannung

Elektrische Bauteile, Steuerungen und Antriebe können durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung erheblich beschädigt werden. Betroffen sein können unter anderem Motoren, Schaltschränke, Transformatoren, Steuerungsplatinen und Leistungselektronik.

Schadensbeispiel: In einer Berliner Druckerei tritt in der Steuerung einer Druckmaschine ein Kurzschluss auf. Mehrere elektronische Komponenten und ein Antriebsmotor werden beschädigt. Die Maschine steht bis zur Lieferung und zum Einbau der Ersatzteile still. Die Maschinenversicherung kann die Kosten für die Reparatur der versicherten Maschine übernehmen.

Für elektronische Bauelemente können besondere Voraussetzungen gelten. Nach den GDV-Musterbedingungen muss regelmäßig nachweisbar oder überwiegend wahrscheinlich sein, dass eine versicherte Gefahr von außen auf die betroffene Austauscheinheit oder die Maschine insgesamt eingewirkt hat.

Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen

Moderne Maschinen werden durch Sensoren, Messgeräte und automatische Sicherheitssysteme gesteuert. Fallen diese Einrichtungen aus, kann die Maschine außerhalb der vorgesehenen Temperatur-, Druck- oder Drehzahlbereiche arbeiten. Dadurch können erhebliche Folgeschäden entstehen.

Schadensbeispiel: Der Temperatursensor einer industriellen Kühlanlage liefert fehlerhafte Werte. Die Anlage schaltet deshalb nicht rechtzeitig ab. Der Kompressor überhitzt und wird schwer beschädigt. Eine Maschinenversicherung kann die Reparatur beziehungsweise den Austausch der beschädigten versicherten Bauteile übernehmen.

Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel

Viele Maschinen sind auf eine kontinuierliche Kühlung oder Schmierung angewiesen. Fällt eine Pumpe aus, wird eine Leitung undicht oder ist der Füllstand zu niedrig, können Lager, Wellen, Motoren und Getriebe innerhalb kurzer Zeit beschädigt werden.

Schadensbeispiel: Bei einer Produktionsmaschine löst sich unbemerkt eine Schmiermittelleitung. Durch den Schmiermittelmangel läuft ein Lager heiß und blockiert. In der Folge werden die Antriebswelle und das Getriebe beschädigt. Die Maschinenversicherung kann für die Wiederherstellung des betriebsfertigen Zustandes aufkommen.

Überdruck, Unterdruck und Fliehkraft

Behälter, Pumpen, Turbinen, Zentrifugen und andere schnell rotierende oder druckführende Anlagen können durch Überdruck, Unterdruck oder Fliehkräfte beschädigt werden. Derartige Schäden treten häufig plötzlich ein und können mehrere Bauteile gleichzeitig betreffen.

Schadensbeispiel: In einer Berliner Wäscherei versagt die Drehzahlregelung einer gewerblichen Zentrifuge. Durch die zu hohe Drehzahl zerreißt ein Bauteil infolge der Fliehkraft. Trommel, Lagerung und Gehäuse werden beschädigt. Die Maschinenversicherung kann die notwendigen Reparaturkosten übernehmen.

Sturm, Frost und Eisgang

Bei stationären Maschinen können nach den GDV-Musterbedingungen auch Schäden durch Sturm, Frost oder Eisgang versichert sein. Dies kann insbesondere für technische Anlagen relevant sein, die sich im Freien, auf Dächern oder in unbeheizten Betriebsbereichen befinden.

Schadensbeispiel: Während einer Frostperiode gefriert Wasser in einer außenliegenden Leitung einer betrieblichen Kühlanlage. Die Leitung platzt und beschädigt eine angeschlossene Pumpe. Die Maschinenversicherung kann den Sachschaden an den versicherten technischen Komponenten regulieren, sofern Frost im vereinbarten Versicherungsumfang enthalten ist.

Welche Kosten werden im Schadenfall übernommen?

Bei einem versicherten Teilschaden können die notwendigen Kosten übernommen werden, um die Maschine wieder in ihren früheren betriebsfertigen Zustand zu versetzen. Dazu können je nach Vertrag insbesondere gehören:

  • Kosten für Ersatzteile und Reparaturmaterial,
  • Lohnkosten für Techniker und Monteure,
  • Kosten für De- und Remontage,
  • Transport- und Frachtkosten,
  • Kosten für notwendige Arbeiten an angrenzenden Bauteilen,
  • Bewegungs- und Schutzkosten,
  • Aufräumungs- und Entsorgungskosten,
  • Mehrkosten für Express- oder Luftfracht, sofern vereinbart.

Nach den GDV-Musterbedingungen werden bei einem Teilschaden grundsätzlich die notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung des früheren betriebsfertigen Zustandes abzüglich des Wertes des Altmaterials entschädigt. Ob einzelne Neben- und Mehrkosten versichert sind, richtet sich nach den hierfür vereinbarten Versicherungssummen.

Schadensbeispiel: Für die Reparatur einer großen Produktionsmaschine muss zunächst ein Teil einer Wandöffnung erweitert werden, damit das beschädigte Bauteil ausgebaut werden kann. Anschließend wird ein Ersatzteil per Expressfracht geliefert und montiert. Sind Bewegungs-, Schutz- und Frachtkosten vereinbart, können auch diese zusätzlichen Aufwendungen im Rahmen der festgelegten Entschädigungsgrenzen übernommen werden.

Bei einem Totalschaden richtet sich die Entschädigung häufig nach dem Zeitwert der Maschine unmittelbar vor Eintritt des Schadens. Der Zeitwert wird unter anderem anhand von Alter, Abnutzung, Wartungszustand, Nutzung und technischer Lebensdauer bestimmt. Wann ein Teil- oder Totalschaden vorliegt und welche Entschädigung gezahlt wird, ist in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt.

Ist ein Ertragsausfall automatisch mitversichert?

Die Maschinenversicherung ersetzt grundsätzlich den versicherten Sachschaden an der Maschine. Wirtschaftliche Folgeschäden sind nicht automatisch eingeschlossen. Steht die Maschine mehrere Wochen still, können trotz der Sachschadenregulierung Umsätze ausfallen, während Löhne, Miete, Leasingraten und andere laufende Kosten weiterhin bezahlt werden müssen.

Dieses Risiko kann durch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung abgesichert werden. Sie kann abhängig vom Vertrag den entgangenen Betriebsgewinn sowie fortlaufende Kosten ersetzen, wenn der Betrieb infolge eines versicherten Maschinenschadens unterbrochen oder beeinträchtigt wird.

Schadensbeispiel: Nach einem Getriebeschaden fällt die einzige Produktionsmaschine eines Berliner Betriebes sechs Wochen lang aus. Die Maschinenversicherung übernimmt die versicherten Reparaturkosten. Der entgangene Gewinn und die laufenden Personalkosten werden jedoch nur ersetzt, wenn zusätzlich eine passende Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung vereinbart wurde.

Welche Schäden sind häufig nicht versichert?

Eine Maschinenversicherung deckt nicht jeden Defekt und jede betriebliche Beeinträchtigung. Typische Ausschlüsse können insbesondere sein:

  • normale oder betriebsbedingte Abnutzung,
  • Alterung und Verschleiß,
  • Korrosion und Ablagerungen,
  • bereits bekannte Mängel,
  • vorsätzlich durch den Versicherungsnehmer verursachte Schäden,
  • reine Leistungsmängel ohne Sachschaden,
  • Schäden, für die ein Hersteller oder Reparaturbetrieb einzustehen hat,
  • bestimmte Schäden an regelmäßig auszuwechselnden Verschleißteilen,
  • fehlende Wartung oder der Weiterbetrieb einer erkennbar reparaturbedürftigen Maschine.

Bei stationären Maschinen sind nach den GDV-Musterbedingungen außerdem Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Erdbeben, Überschwemmung und Diebstahl grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Gefahren können jedoch über andere Versicherungen oder durch abweichende vertragliche Vereinbarungen abgesichert werden. Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl oder Leitungswasser fallen beispielsweise häufig in den Bereich einer gewerblichen Inhaltsversicherung. Bei fahrbaren oder transportablen Geräten kann der Versicherungsumfang anders gestaltet sein.

Schadensbeispiel: Der Motor einer seit vielen Jahren eingesetzten Maschine verliert allmählich an Leistung, weil Lager und Dichtungen altersbedingt verschlissen sind. Ein plötzliches, unvorhergesehenes Schadenereignis liegt nicht vor. Die Kosten für den normalen Austausch der Verschleißteile werden daher üblicherweise nicht von der Maschinenversicherung übernommen.

Für einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz sollten Unternehmen ihre Maschinen, deren Werte und die möglichen Auswirkungen eines Ausfalls regelmäßig überprüfen. Veränderungen wie Neuanschaffungen, technische Erweiterungen, Standortwechsel oder höhere Produktionsleistungen sollten dem Versicherer mitgeteilt und im Vertrag berücksichtigt werden.

Hinweis: Die dargestellten Leistungen und Ausschlüsse beschreiben typische Merkmale einer Maschinenversicherung. Versicherte Maschinen, Schadenursachen, Kostenpositionen, Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können je nach Versicherer und Tarif abweichen. Maßgeblich sind der Versicherungsschein, die vereinbarten Klauseln und die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

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